Explosionsgefährliche Stoffe sind keine Seltenheit – Sie werden überrascht sein.
Immer wieder kommt man im Arbeitsalltag mit Stoffen in Berührung, die explosiv sind oder zur Explosion neigen.
Was bedeutet „explosiv" oder „neigen zur Explosion"?
Als „explosiv" bezeichnet man feste und flüssige Stoffe sowie Stoffgemische, die bei einer ausreichenden Aktivierungsenergie eine bestimmte starke chemische Reaktion durchlaufen. Sie haben eine expandierende Wirkung, bei der sich Wärmeenergie und Gase entwickeln. Diese heftigen Reaktionen können erhebliche Zerstörungen anrichten. Im Umgang besteht Lebensgefahr!
Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände werden über das Sprengstoffgesetz (SprengG) definiert. Sie enthalten beziehungsweise bestehen aus explosionsgefährlichen Stoffen. Beispiele:
- Nitroglycerin – häufiger Bestandteil von Herz-Medikamenten
- Ammoniumnitrat – Anwendung als Düngemittel
- Trockene Pikrinsäure – häufig in Apotheken und Krankenhäusern, aber auch in Schulen zu finden
Wussten Sie, dass der Besitz trockener Pikrinsäure nach § 27 SprengG (Stoffgruppe A) erlaubnispflichtig ist? Damit ist ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erforderlich.
Wir bieten Ihnen diese Dienstleistung
- Beratung von Unternehmen zum sicheren Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
(Umgang = Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Aufbewahren, Verbringen, Vernichten) - Phlegmatisieren von explosionsgefährlichen Stoffen und fachgerechte Entsorgung, wie trockene Pikrinsäure, Dinitrophenylhydrazin, Azoisobutyronitril und viele andere explosionsgefährliche Stoffe gem. GefStoffV und SprengG
Unsere Fachkunde
- Befähigungsschein § 20 SprengG
- Erlaubnis § 7 SprengG
Auf das Wie kommt es an.